
EINFACH. UND KEINE HAKEN.
VERSAND- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Unsere Versand- und Zahlungsbedingungen
I. Vertragsschluss
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Die Vebatec GmbH liefert ausschließlich zu diesen Bedingungen. Bedingungen des Auftraggebers sind für die Vebatec GmbH unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und die Vebatec GmbH ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich bestätigt sind.
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Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von der Vebatec GmbH bestätigt oder sofort ausgeführt wird.
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Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
II. Lieferzeit
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Angaben über Lieferzeiten (Fristen und Termine) sind nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch erst dann, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind.
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Eine vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsauftrag die Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt worden ist.
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Höhere Gewalt, insbesondere aufgrund Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder einen Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Vebatec GmbH liegen, verlängern die Lieferfrist angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges auftreten. Das Gleiche gilt, wenn behördliche Genehmigungen oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderliche Genehmigungen oder Angaben des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingehen; ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
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Bei Lieferverzug ist der Auftraggeber berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens 20 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, der Versand verzögert sich auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund dessen Nichteinhaltung von Pflichten aus dem Vertrag. Gerät die Vebatec GmbH durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Auftraggeber, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden erwachsen ist, eine Entschädigung von höchstens 0,5 Prozent der rückständigen Bruttoauftragssumme für jede volle Woche des Verzugs, höchstens aber insgesamt 5 Prozent der rückständigen Bruttoauftragssumme, verlangen. Anderweitige bzw. weitergehende Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in Fällen verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer der Vebatec GmbH gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug der Vebatec GmbH beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Recht zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer der Vebatec GmbH gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
III. Versand, Gefahrübergang
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Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Auftraggeber über, auch dann, wenn frachtfreie Leistung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Auftraggebers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Besteller über.
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Transportweg und -art werden von der Vebatec GmbH bestimmt, wenn vom Auftraggeber nicht anderes vorgeschrieben ist.
IV. Preise und Zahlungen
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Die Preise im Verkehr mit Unternehmern verstehen sich, wo keine andere Angabe erfolgt, zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
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Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind Rechnungsbeträge sofort fällig und netto Kasse zahlbar.
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Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Außerdem ist ein Zurückbehaltungsrecht nur auszuüben, als der Gegenanspruch des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
V. Eigentumsvorbehalt
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Das Eigentum an allen Lieferungen bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich der Zinsen und Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung vorbehalten. Die gelieferte Ware bleibt Vorbehaltsware im Eigentum der Vebatec GmbH. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen; er hat ihn ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Auftraggeber die Vebatec GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
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Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Vebatec GmbH, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Vebatec GmbH. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Vebatec GmbH gehörender Ware, erwirbt die Vebatec GmbH Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht der Vebatec GmbH gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Vebatec GmbH Miteigentümerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Auftraggeber durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an die Vebatec GmbH Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Vebatec GmbH stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
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Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber als wesentlicher Bestandteil eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest ab; die Vebatec GmbH nimmt die Abtretung an. Vorgenannte Bestimmungen gelten entsprechend.
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Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau, zur Vermischung, Verbindung oder Vermengung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne der vorgenannten Absätze auf die Vebatec GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte der Vebatec GmbH bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruches zu sichern.
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Die Vebatec GmbH ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorgenannter Absätze abgetretenen Forderungen. Die Vebatec GmbH wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen der Vebatec GmbH hat der Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Vebatec GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
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Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 Prozent, so ist die Vebatec GmbH insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet.
VI. Gewährleistung und Haftung für Mängel
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Die Untersuchungs- und Rügepflichten der § 377 HGB gelten für Kaufleute uneingeschränkt. Im Übrigen sind alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens aber binnen 7 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen, in jedem Falle aber vor Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung. Zugleich mit der Beanstandung ist eine Probe der beanstandeten Ware mit Angabe von Auftragsnummer und -datum sowie Lieferungszeitpunkt und Gebindenummer an die Vebatec GmbH zu übermitteln. Der Vebatec GmbH muss eine Überprüfungsmöglichkeit der beanstandeten Ware gewährt werden.
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Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der Vebatec GmbH durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Nacherfüllung hat der Auftraggeber der Vebatec GmbH angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Lässt die Vebatec GmbH eine angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beseitigen oder verweigert die Vebatec GmbH unberechtigterweise die Nacherfüllung, so hat der Auftraggeber nach seiner Wahl das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung zu mindern. Von der Gewährleistung und Haftung sind solche Schäden ausgenommen, die auf natürlicher Abnutzung beruhen sowie auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie ungeeigneter Betriebsmittel auftreten.
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Abweichungen innerhalb der Toleranzen von DIN-Normen oder anderen technischen Regelwerken stellen grundsätzlich keinen Sachmangel dar; eine Bezugnahme auf DIN-Normen oder andere technische Regelwerke beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbeschreibung und begründet keine Zusicherung oder Garantie durch die Vebatec GmbH, es sei denn, eine solche wurde ausdrücklich vereinbart.
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Weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die Vebatec GmbH und deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens garantierter Eigenschaften sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Sofern die Vebatec GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung der Vebatec GmbH beschränkt; die Vebatec GmbH ist bereit, dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft über die Deckungssumme zu geben. Vorgenannte Anspruchs- und Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieser sowie der Ziffern VI. und VII. lassen Ansprüche des Auftraggebers aus § 439 Abs. 3 BGB (Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten) und § 635 Abs. 2 BGB und Rückgriffsansprüche aus § 445 a BGB unberührt.
VII. Haftung
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Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in vorgenannter Ziffer VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und der Ansprüche wegen anfänglichen Unvermögens oder zu vertretender Unmöglichkeit. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse der Ziffern VI. und VII. dieser Bedingungen gelten entsprechend auch für solche Ansprüche, die durch vor oder nach Vertragsabschluss liegende Beratungen, Auskünfte, Angaben in Druckschriften oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
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Soweit die Haftung der Vebatec GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vebatec GmbH.
VIII. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen das für den Sitz der Vebatec GmbH zuständige Gericht. Die Vebatec GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und die Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
Stand 03/2026